Norm: StPO §294 Abs5
Rechtssatz: Der zweite Satz des § 294 Abs 5 StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1 Z4StPO §286 Abs4StPO §294 Abs5StPO §348
Rechtssatz: Das StRÄG 1993 hat im § 41 Abs 1 StPO die schon bis dahin in der StPO enthaltenen Bestimmungen über die notwendige Verteidigung übersichtlich zusammengefaßt, ohne diese inhaltlich zu ändern. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof (§§ 286 Abs 4, 294 Abs 4, 348 StPO) lediglich dahin ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1MRK Art6 Abs1MRK Art6 Abs3 litcMRK Art14StPO §294 Abs5StPO §295 Abs5StPO §296 Abs3tGB §21 Abs1StGB §35 Abs3
Rechtssatz: EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich) Das Recht auf ein faires Verfahren erstreckt sich auch auf das Berufungsverfahren (gegen Urteil der Kollegialgerichte). Dennoch hat die persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht die gleiche grundsätzliche Bedeutung für eine Berufungsverhandlung w... mehr lesen...
Norm: StPO §286 Abs1StPO §294 Abs5StPO §296 Abs3
Rechtssatz: Die im § 286 Abs 1 StPO (siehe auch § 294 Abs 5 StPO) genannte Frist gilt wie alle anderen derartigen Vorbereitungsfristen nur für die Zustellung an den Angeklagten ("so ist die Vorladung des Angeklagten ..."), nicht für diejenige an dessen Verteidiger. Entscheidungstexte 13 Os 168/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1981 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §294 Abs5StPO §296 Abs3
Rechtssatz: Gegen einen Ausländer, der sich in seinem Heimatstaat in einem dort anhängigen Verfahren in Haft befindet, kann ein Gerichtstag über die Berufung nicht durchgeführt werden; die Durchführung setzt voraus, daß der Angeklagte die Möglichkeit hat, zu dem Gerichtstag zu erscheinen. Das gilt auch, wenn nach der Sachlage eine Vorführung nicht zu veranlassen wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §294 Abs5
Rechtssatz: Nach der ständigen Übung des OGH wird von der Kann-Bestimmung des § 294 Abs 5 StPO (Vorladung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag) nur dann Gebrauch gemacht, wenn besondere konkrete Umstände, die in einem Einzelfall diese Maßnahme rechtfertigen, sich aus der Aktenlage ergeben oder in einem darauf abzielenden Antrag dargetan werden. Entscheidungstexte 10... mehr lesen...