RS OGH 1969/6/13 11Os6/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1969
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Norm

StPO §294 Abs5
StPO §296 Abs3

Rechtssatz

Gegen einen Ausländer, der sich in seinem Heimatstaat in einem dort anhängigen Verfahren in Haft befindet, kann ein Gerichtstag über die Berufung nicht durchgeführt werden; die Durchführung setzt voraus, daß der Angeklagte die Möglichkeit hat, zu dem Gerichtstag zu erscheinen. Das gilt auch, wenn nach der Sachlage eine Vorführung nicht zu veranlassen wäre.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 6/69
    Entscheidungstext OGH 13.06.1969 11 Os 6/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100586

Dokumentnummer

JJR_19690613_OGH0002_0110OS00006_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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