Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, dessen 253 Seiten umfassende Ausfertigung das gesetzliche Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) missachtet, nachdem bereits in der Verhandlung das Beschleunigungsgebot des § 232 Abs 2 StPO ignoriert worden war, wurde Andreas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, dessen 253 Se... mehr lesen...