Entscheidungen zu § 271a Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2013/2/20 9Bs380/12i

Norm: StPO §271 Abs1aStPO §271a Abs1StPO §458 Abs2
Rechtssatz: Wird das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt, so können die Beteiligten des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 271a Abs 3 StPO die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen. Wird jedoch der Protokollsvermerk nach § 271 Abs 1a StPO erstellt, haben die Beteiligten des Verfahrens mangels einer ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.02.2013

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