Norm
StPO §271 Abs1aRechtssatz
Wird das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt, so können die Beteiligten des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 271a Abs 3 StPO die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.Wird das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt, so können die Beteiligten des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 271 a, Absatz 3, StPO die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.
Wird jedoch der Protokollsvermerk nach § 271 Abs 1a StPO erstellt, haben die Beteiligten des Verfahrens mangels einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in § 271 StPO keinen Anspruch auf die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung . Mit Blick auf die ausdrückliche Änderung des § 271 Abs 6 StPO und die gleichzeitige Einführung der §§ 271a, 458 Abs 2 StPO durch die Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 164/2004, sowie unter Berücksichtigung des Entfalls des § 458 Abs 2 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 152/2009, liegt auch keine planwidrige Lücke vor.Wird jedoch der Protokollsvermerk nach Paragraph 271, Absatz eins a, StPO erstellt, haben die Beteiligten des Verfahrens mangels einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in Paragraph 271, StPO keinen Anspruch auf die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung . Mit Blick auf die ausdrückliche Änderung des Paragraph 271, Absatz 6, StPO und die gleichzeitige Einführung der Paragraphen 271 a, 458, Absatz 2, StPO durch die Strafprozessnovelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2004,, sowie unter Berücksichtigung des Entfalls des Paragraph 458, Absatz 2, StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2009,, liegt auch keine planwidrige Lücke vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000130Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013