RS OGH 2013/2/20 9Bs380/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2013
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Norm

StPO §271 Abs1a
StPO §271a Abs1
StPO §458 Abs2

Rechtssatz

Wird das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt, so können die Beteiligten des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 271a Abs 3 StPO die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.

Wird jedoch der Protokollsvermerk nach § 271 Abs 1a StPO erstellt, haben die Beteiligten des Verfahrens mangels einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in § 271 StPO keinen Anspruch auf die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung . Mit Blick auf die ausdrückliche Änderung des § 271 Abs 6 StPO und die gleichzeitige Einführung der §§ 271a, 458 Abs 2 StPO durch die Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 164/2004, sowie unter Berücksichtigung des Entfalls des § 458 Abs 2 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 152/2009, liegt auch keine planwidrige Lücke vor.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 380/12i
    Entscheidungstext OLG Linz 20.02.2013 9 Bs 380/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000130

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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