Entscheidungen zu § 271 Abs. 1a StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2018/5/23 15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a)

Norm: StPO §263StPO §270 Abs4StPO §271 Abs1a
Rechtssatz: Die Abfassung eines Protokollvermerks setzt die rechtskräftige Erledigung der gesamten Anklage mit Urteil voraus. Entscheidungstexte 15 Os 50/18v Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 50/18v Beisatz: Davon umfasst ist auch die Aburteilung einer Tat, wegen der die Anklage ausgedehnt wurde (§ 263 StPO). (T1) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.2018

RS OGH 2013/2/20 9Bs380/12i

Norm: StPO §271 Abs1aStPO §271a Abs1StPO §458 Abs2
Rechtssatz: Wird das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt, so können die Beteiligten des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 271a Abs 3 StPO die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen. Wird jedoch der Protokollsvermerk nach § 271 Abs 1a StPO erstellt, haben die Beteiligten des Verfahrens mangels einer ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.02.2013

Entscheidungen 1-2 von 2

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