Entscheidungen zu § 269 StPO

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/9 LVwG-750438/4/MZ

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Vereins „NBH A“, vertreten durch Präsident R S, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 08.06.2017, GZ: BHVBSich-2016-243848/13-JM, betreffend die Auflösung des Vereins zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: I.       Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 09.08.2017

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