Norm: StPO §221 Abs1StPO §263 Abs1 DStPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die einzige Anordnung des § 221 StPO, deren Verletzung eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklicht, regelt (im ersten Satz des Abs 1 des § 221) die Bestimmung des Tages der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Sie stellt nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand ab. Die Vorschrift des § 221 Abs 1 Satz 1 StPO wird durch eine Verurteilung de... mehr lesen...