Norm: StPO §254 Abs1StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Der unter Beweis gestellte Umstand ist unerheblich, also ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Rechtslage (maßgebend) zu verändern, und weder für die Entscheidung über die Schuld (einer Mittäterschaft oder einer (gleichwertigen) Beitragstäterschaft) noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. ... mehr lesen...