Norm
StPO §254 Abs1Rechtssatz
Der unter Beweis gestellte Umstand ist unerheblich, also ungeeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Rechtslage (maßgebend) zu verändern, und weder für die Entscheidung über die Schuld (einer Mittäterschaft oder einer (gleichwertigen) Beitragstäterschaft) noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099769Im RIS seit
20.04.1995Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025