Entscheidungen zu § 252 Abs. 21 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2018/11/13 14Os65/18t

Norm: StPO §245 Abs1StPO §252 Abs21
Rechtssatz: Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl). Letztgenannte sind Schriftstücke anderer Art iSd § 252 Abs 2 StPO, die verlesen werden müssen, sofern... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.11.2018

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