RS OGH 2018/11/13 14Os65/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Norm

StPO §245 Abs1
StPO §252 Abs21

Rechtssatz

Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

Letztgenannte sind Schriftstücke anderer Art iSd § 252 Abs 2 StPO, die verlesen werden müssen, sofern sie für die Sache von Bedeutung sind, kein Verlesungsverbot entgegensteht und nicht Ankläger und Angeklagter auf die Verlesung verzichten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 65/18t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 65/18t
    Beisatz: Allfällige Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Verfahrensvorschriften (hier: im Asylverfahren) sind für die Frage der Verlesungspflicht ohne Relevanz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132342

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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