Norm: StPO §39StPO §247a Abs1
Rechtssatz: Der Wohnsitz eines zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des zuständigen Gerichts steht einer Delegierung auch dann entgegen, wenn es in
Betreff: der angedachten Vernehmung per Videokonferenz am Einverständnis bzw. übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO fehlt. Entscheidungstexte 14 Ns 24/16i Entscheidungste... mehr lesen...