Norm: StPO §246 Abs1StPO §281 Abs1 Z4 AStPO §281 Abs1 Z5 AStPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Das Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des § 345 Abs 1 Z 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (§ 246 Abs 1 StPO), aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Gründe: Klaus O*** und Franz K*** wurden - von unbekämpft gebliebenen weiteren Schuldsprüchen abgesehen - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (A), Klaus O*** auch wegen des damit in Tateinheit begangenen Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach haben in Innsbruck A. Klaus O*** und Franz K*** teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu nicht mehr genau feststellbaren... mehr lesen...