Entscheidungen zu § 236 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2003/8/21 15Os98/03

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Entscheidung | OGH | 21.08.2003

RS OGH 1992/7/2 15Os70/92, 15Os98/03

Norm: StPO §236 Abs2StPO §236a
Rechtssatz: Entzieht der Einzelrichter dem Verteidiger wegen dessen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens nach Abmahnung das Wort, so hat er unter einem (arg "und" in § 236 Abs 2 erster Satz StPO) den Beschuldigten zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern; kann der Beschuldigte nicht sogleich einen (anderen) Verteidiger mit seiner Verteidigung betrauen und verzichtet er im Fall nicht notwendiger Verteidig... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.07.1992

RS OGH 1992/7/2 15Os70/92

Norm: StPO §236 Abs2
Rechtssatz: Mit der Aufforderung zur Wahl eines anderen Verteidigers ist der bisherige Verteidiger von der weiteren Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren ausgeschlossen; eines gesonderten Beschlusses auf "Enthebung" bedarf es hiebei nicht. Entscheidungstexte 15 Os 70/92 Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 70/92 Veröff: EvBl 1993/9 S 36 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.07.1992

RS OGH 1992/7/2 15Os70/92

Norm: StPO §236 Abs2StPO §236a
Rechtssatz: Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Acht... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.07.1992

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