RS OGH 2003/8/21 15Os70/92, 15Os98/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
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Norm

StPO §236 Abs2
StPO §236a
  1. StPO § 236 heute
  2. StPO § 236 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 236 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 236 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StPO § 236 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StPO § 236 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Entzieht der Einzelrichter dem Verteidiger wegen dessen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens nach Abmahnung das Wort, so hat er unter einem (arg "und" in § 236 Abs 2 erster Satz StPO) den Beschuldigten zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern; kann der Beschuldigte nicht sogleich einen (anderen) Verteidiger mit seiner Verteidigung betrauen und verzichtet er im Fall nicht notwendiger Verteidigung nicht auf einen Verteidiger, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung gemäß seiner Aufforderung an den Beschuldigten zu vertagen.Entzieht der Einzelrichter dem Verteidiger wegen dessen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens nach Abmahnung das Wort, so hat er unter einem (arg "und" in Paragraph 236, Absatz 2, erster Satz StPO) den Beschuldigten zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern; kann der Beschuldigte nicht sogleich einen (anderen) Verteidiger mit seiner Verteidigung betrauen und verzichtet er im Fall nicht notwendiger Verteidigung nicht auf einen Verteidiger, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung gemäß seiner Aufforderung an den Beschuldigten zu vertagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097949

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00070_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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