Entscheidungen zu § 228 Abs. 3 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2011/2/17 13Os149/10a

Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas F***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. Juli 2010 in Salzburg versucht, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich der am 11. April 2003 geborenen Sabine S*****, an sich vornehmen zu lassen, indem er, nachdem er sie vom Erdgeschoss in den Keller eines Wohnhauses getragen hatte, sich die Hose s... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.02.2011

RS OGH 1999/9/15 13Os93/99 (13Os94/99), 15Os45/04, 13Os149/10a, 13Os41/20h

Norm: StPO §228 Abs3StPO §229StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Es steht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), nicht jedoch die Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 3 StPO) unter Nichtigkeitssanktion. Entscheidungstexte 13 Os 93/99 Entscheidungstext OGH 15.09.1999 13 Os 93/... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.09.1999

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