Norm
StPO §228 Abs3Rechtssatz
Es steht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), nicht jedoch die Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 3 StPO) unter Nichtigkeitssanktion.Es steht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (Paragraph 228, Absatz eins, StPO), nicht jedoch die Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (Paragraph 228, Absatz 3, StPO) unter Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112528Im RIS seit
15.10.1999Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020