Entscheidungen zu § 226 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2009/2/4 7Bkd2/08

Norm: DSt 1990 §77 Abs3DSt 1990 allgStPO §276StPO §226 Abs4
Rechtssatz: Der - weder im Disziplinarstatut noch in der subsidiär sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung (§ 77 Abs 3 DSt) vorgesehene - Unterbrechungsbeschluss stellt sich der Sache nach als Beschluss auf Vertagung der Disziplinarverhandlung auf unbestimmte Zeit (hier: bis zum Vorliegen der bezughabenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs [§ 15 StPO]) im Sinne des § 276 StP... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.02.2009

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