Entscheidungen zu § 225 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1988/11/24 12Os130/88 (12Os131/88), 11Os57/03

Norm: StPO §57 AStPO §225 Abs1StPO §220 ff
Rechtssatz: Aus § 225 Abs 1 StPO läßt sich ein allgemeiner Grundsatz, daß der Vorsitzende (Einzelrichter) auch dann, wenn er anderen, nicht auf Grund der §§ 222 und 224 StPO gestellten Anträgen des Anklägers nicht beitreten zu können glaubt, die Entscheidung der Ratskammer einholen muß, nicht ableiten; die Ratskammer hat vielmehr im Zwischenverfahren nur in jenen Fällen zu entscheiden, in welchen es da... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1988

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