RS OGH 1988/11/24 12Os130/88 (12Os131/88), 11Os57/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

StPO §57 A
StPO §225 Abs1
StPO §220 ff

Rechtssatz

Aus § 225 Abs 1 StPO läßt sich ein allgemeiner Grundsatz, daß der Vorsitzende (Einzelrichter) auch dann, wenn er anderen, nicht auf Grund der §§ 222 und 224 StPO gestellten Anträgen des Anklägers nicht beitreten zu können glaubt, die Entscheidung der Ratskammer einholen muß, nicht ableiten; die Ratskammer hat vielmehr im Zwischenverfahren nur in jenen Fällen zu entscheiden, in welchen es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (so schon SSt 36/22). Zur Anordnung der gesonderten Verfahrensführung (§ 57 StPO) ist daher im Zwischenverfahren, auch wenn sie gegen den Antrag des Anklägers erfolgt, der Vorsitzende (Einzelrichter) zuständig, gegen dessen Entscheidung das Gesetz eine Beschwerde nicht vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 130/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 130/88
    Veröff: EvBl 1989/79 S 278
  • 11 Os 57/03
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 11 Os 57/03
    nur: Die Ratskammer hat im Zwischenverfahren nur in jenen Fällen zu entscheiden, in welchen es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097079

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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