Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Andreas B*** und Michael Z*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB, Andreas B*** auch des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und beide Angeklagte des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt B des Urteilssatzes), Andreas B*** überdies des Vergehens der dauernden Sachentzie... mehr lesen...
Norm: StPO §210 Abs1StPO §213 Abs3StPO §281 Abs1 Z4 AStPO §281 Abs3StPO §289StPO §292StPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: 1. Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der geeignet ist, die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen. Wird dieser Umstand ohne Verschulden des Beschuldigten (oder dessen Verteidigers... mehr lesen...