Norm: StPO §203 Abs4StPO §205
Rechtssatz: Nach einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens gemäß § 205 StPO ist eine auf § 203 Abs 4 StPO gestützte Verfahrenseinstellung unzulässig. Entscheidungstexte 14 Os 77/18g Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 77/18g Beisatz: Erfolgte mittlerweile eine rechtskräftige Verurteilung, verstößt der Beschluss auf endgültige Verfahrense... mehr lesen...