Entscheidungen zu § 182 Abs. 2 StPO

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TE UVS Steiermark 2001/10/03 20.3-28/2001

In rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a B-VG vor, da der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt wurde. Die Ausübung dieser Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen Befehl erteilt, Zwang ausübt oder eine Maßnahme setzt und dieser (diese) gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 03.10.2001

RS UVS Steiermark 2001/10/03 20.3-28/2001

Rechtssatz: Kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn ein Justizwachebeamter dem Verhafteten während der Dauer der gerichtlichen Haftverhandlung die Handfesseln trotz Intervention seines Vertreters nicht abnimmt. So ist die Vorführung zur Haftverhandlung in § 182 Abs 2 StPO geregelt, wobei die Verhandlungspolizei dem Untersuchungsrichter obliegt, da nach § 182 Abs 1 StPO der Untersuchungsrichter die Verhandlung leitet... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 03.10.2001

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