RS UVS Steiermark 2001/10/03 20.3-28/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2001
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Rechtssatz

Kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn ein Justizwachebeamter dem Verhafteten während der Dauer der gerichtlichen Haftverhandlung die Handfesseln trotz Intervention seines Vertreters nicht abnimmt. So ist die Vorführung zur Haftverhandlung in § 182 Abs 2 StPO geregelt, wobei die Verhandlungspolizei dem Untersuchungsrichter obliegt, da nach § 182 Abs 1 StPO der Untersuchungsrichter die Verhandlung leitet. Somit ist die Entscheidung über die Nichtabnahme der Handfesseln während der Haftverhandlung dem Untersuchungsrichter zuzurechnen. Dass die Fesselung von einem Organ im organisatorischen Bereich der Hoheitsverwaltung erfolgte war (vom Sicherheitswachebeamten), ändert nichts daran. Der Antrag, die Fesselung des Beschwerdeführers während der Dauer der Haftverhandlung für rechtswidrig zu erklären, war somit zurückzuweisen.

Schlagworte
Handfesseln Abnahme Justizwachebeamter Haftverhandlung Gerichtszuständigkeit Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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