Norm: B-VG Art90 Abs1MRK Art5 Abs4 IV4eMRK Art6 Abs1 II7StPO §182 Abs1
Rechtssatz: Weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 90 Abs 1 B-VG verpflichtet zur Durchführung einer (volksöffentlichen) öffentlichen Haftprüfungsverhandlung; dieses Publizitätserfordernis gilt lediglich für das Erkenntnisverfahren, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 182 Abs 1 StPO bestehen. Entscheidungstexte 14... mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs4StPO §182 Abs1
Rechtssatz: Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. Es genügt auch eine kurzfristige Verständigung des Verteidigers. Ist dieser verhindert und kann deshalb die Haftverhandlung nicht vor Ablauf der Haftfrist durchgeführt werden, so ist dies ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt. Entsche... mehr lesen...