Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 Ur 140/03k anhängigen Strafsache gegen Stefan F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter Fall) und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerden des Stefan F***** und der Alexandra R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 18. September 2003, AZ 10 Bs 210, 211/03, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 Ur 140/03k anhängigen Strafsache gegen Stefan F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter Fall) und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerden des Stefan F***** und der Alexandra R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 18. September 2003, AZ 10 Bs 210, 211/03, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Stefan F***** und Alexandra R***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 18. September 2003, AZ 10 Bs 210, 211/03, gab das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Stefan F***** und der Alexandra R***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der über sie am 14. Juni 2003 verhängten Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort.Mit Beschluss vom 18. September 2003, AZ 10 Bs 210, 211/03, gab das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Stefan F***** und der Alexandra R***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der über sie am 14. Juni 2003 verhängten Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO fort.
Danach richtet sich gegen Stefan F***** und Alexandra R***** - im Wesentlichen - der dringende Verdacht, am 7. Juni 2003 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig und als Mitglieder einer "Bande" (richtig: kriminellen Vereinigung) gemeinsam mit Petra R*****, Wieslaw K***** und weiteren bislang unbekannten Personen polnische Freunde des Letztgenannten dazu bestimmt zu haben, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich Amphetamine (Reinsubstanz 200 Gramm +/- 12 Gramm; S 83/II) nach Österreich einzuführen, wobei sie das mit einem polnischen Reisebus überbrachte Suchtgift bei der Autobahnraststation Arnwiesen auf Kommissionsbasis übernommen und nach Graz transferiert haben sollen, wo es vom heroinabhängigen (ON 66) Stefan F***** zwecks Inverkehrsetzens aufbewahrt worden sein soll, von dem dieser eine Menge von ca 4 Gramm Speed um 50 EUR pro Gramm bereits verkauft haben soll.
Rechtliche Beurteilung
Zur Beschwerde des Stefan F*****:
Mit dem zur Substituierbarkeit der Haft vorgebrachten bloßen Hinweis auf das vom Beschwerdegericht erörterte psychologische Gutachten, welches dem Beschuldigten eine schwere körperliche Heroinabhängigkeit attestiert und eine Therapiemöglichkeit bejaht (ON 66), übergeht der Beschwerdeführer, dass das Oberlandesgericht die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels einer Entwöhnungstherapie deswegen verneinte, weil diese die Gefahr nicht abzuwenden vermag, dass der in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befindliche Beschuldigte seine Kontakte zu polnischen Suchtgiftlieferanten, deren Forderung von 15.000 Euro für die sichergestellte "Kommissionsware" zudem noch offen ist, für weitere derartige Geschäfte mit einer "Gewinnspanne" von 35 Euro pro Gramm nutzen werde. Solcherart bringt er keine Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Haftvoraussetzungen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vor.
Zur Beschwerde der Alexandra R*****:
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass sich die Verdachtslage in Richtung Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 1 StGB) sowie Begehung der Tat als Mitglied einer solchen nach der Aktenlage nicht als dringend darstellt.Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass sich die Verdachtslage in Richtung Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz eins, StGB) sowie Begehung der Tat als Mitglied einer solchen nach der Aktenlage nicht als dringend darstellt.
Hingegen tragen die vom Oberlandesgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, wie die Polizeierhebungen (ON 2) und die auch vor dem Untersuchungsrichter wiederholten umfassenden (entgegen dem Beschwerdevorbringen die angestrebte Tatvollendung nicht in Frage stellenden; vgl S 345a ff, 349a ff und insbesondere S 353b verso/I) Geständnisse dreier Tatbeteiligter den dringenden Verdacht der auf einer gemeinsamen Willensentscheidung Stefan F*****s und Alexandra R*****s gegründeten Bestimmung eines polnischen Suchtmittellieferanten zur Einfuhr einer großen Menge Amphetamine (S 175 f; 191, 215, 345a, 349a, 353b/I).Hingegen tragen die vom Oberlandesgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, wie die Polizeierhebungen (ON 2) und die auch vor dem Untersuchungsrichter wiederholten umfassenden (entgegen dem Beschwerdevorbringen die angestrebte Tatvollendung nicht in Frage stellenden; vergleiche S 345a ff, 349a ff und insbesondere S 353b verso/I) Geständnisse dreier Tatbeteiligter den dringenden Verdacht der auf einer gemeinsamen Willensentscheidung Stefan F*****s und Alexandra R*****s gegründeten Bestimmung eines polnischen Suchtmittellieferanten zur Einfuhr einer großen Menge Amphetamine (S 175 f; 191, 215, 345a, 349a, 353b/I).
Mit Blick auf die vom Beschwerdegericht erwogene beträchtliche Gewinnerwartung (ein Drittel von 35.000 Euro; S 175/I) und die Einlassung der Beschwerdeführerin, "nicht sehr viel Geld zu besitzen" (S 213/I), ist entgegen dem diese Verantwortung der Beschuldigten außer Acht lassenden Beschwerdevorbringen auch der dringende Tatverdacht in Richtung gewerbsmäßiger Begehung fundiert. Mit dem Einwand einer unsubstanziierten Begründung missachtet die Beschwerde die Erwägungen des Oberlandesgerichtes zur Qualifizierung der angeschuldigten Tat als solche mit schweren Folgen nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO, wonach dem Import eines die Grenzmenge um das ca 20-fache übersteigenden Suchtgiftquantums (was von der lediglich auf die Weitergabe von 4 Gramm Amphetamin abstellenden Beschwerde völlig ignoriert wird) zwecks gewinnbringenden Inverkehrsetzens im Inland und den daraus resultierenden massiv nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen für die Abnehmer ein hoher sozialer Störwert innewohnt. Die Gefahr neuerlicher derartiger Delinquenz begründete der Gerichtshof zweiter Instanz - der die eigene Einlassung relativierenden Grundrechtsbeschwerde zuwider - mängelfrei mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten angespannten finanziellen Situation (lediglich geringfügige Beschäftigung; S 213/I) und den bestehenden (den inkriminierten Suchtgiftdeal erst ermöglichenden) Suchtgiftkontakten, die befürchten lassen, die Beschuldigte werde auf Grund der beträchtlichen Gewinnerwartung weitere Suchtgiftgeschäfte initiieren, um ihre Schulden aus dem gegenständlichen Kommissionsgeschäft abzudecken.Mit Blick auf die vom Beschwerdegericht erwogene beträchtliche Gewinnerwartung (ein Drittel von 35.000 Euro; S 175/I) und die Einlassung der Beschwerdeführerin, "nicht sehr viel Geld zu besitzen" (S 213/I), ist entgegen dem diese Verantwortung der Beschuldigten außer Acht lassenden Beschwerdevorbringen auch der dringende Tatverdacht in Richtung gewerbsmäßiger Begehung fundiert. Mit dem Einwand einer unsubstanziierten Begründung missachtet die Beschwerde die Erwägungen des Oberlandesgerichtes zur Qualifizierung der angeschuldigten Tat als solche mit schweren Folgen nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO, wonach dem Import eines die Grenzmenge um das ca 20-fache übersteigenden Suchtgiftquantums (was von der lediglich auf die Weitergabe von 4 Gramm Amphetamin abstellenden Beschwerde völlig ignoriert wird) zwecks gewinnbringenden Inverkehrsetzens im Inland und den daraus resultierenden massiv nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen für die Abnehmer ein hoher sozialer Störwert innewohnt. Die Gefahr neuerlicher derartiger Delinquenz begründete der Gerichtshof zweiter Instanz - der die eigene Einlassung relativierenden Grundrechtsbeschwerde zuwider - mängelfrei mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten angespannten finanziellen Situation (lediglich geringfügige Beschäftigung; S 213/I) und den bestehenden (den inkriminierten Suchtgiftdeal erst ermöglichenden) Suchtgiftkontakten, die befürchten lassen, die Beschuldigte werde auf Grund der beträchtlichen Gewinnerwartung weitere Suchtgiftgeschäfte initiieren, um ihre Schulden aus dem gegenständlichen Kommissionsgeschäft abzudecken.
Die teilweise polemischen Ausführungen zu einem im Vergleich zu legalen Drogen (Alkohol, Nikotin) geringen Gefahrenpotenzial der importierten Drogen lassen eine prozessordnungsgemäße Beschwerdeausführung ebenso vermissen wie jene (die eigenen Angaben zur Vermittlung des angelasteten Drogenimports und -verkaufs ausblendenden) Einwände zu fehlenden Suchtgift(abnehmer-)kontakten. Ausgehend von einem bei der nicht an ein Suchtmittel gewöhnten Beschuldigten (verdachtskonform) gegebenen bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmen und einem beträchtlichen Suchtgiftquantum steht auch unter Berücksichtigung ihres bisher ordentlichen Lebenswandels die erst seit Mitte Juni 2003 währende Haft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Beschwerde zuwider ist die Haft aber auch durch Anwendung gelinderer Mittel nicht substituierbar. Ist doch die angebotene Bereitschaft zu jedweder Überwachung (insbesondere jener ihres Fernmeldeverkehrs) nicht lückenlos durchführbar und somit nicht hinreichend tatabhaltend.
Letztlich bietet die vorgetragene Kritik an der Verfassungsmäßigkeit mangelnder (Volks-)Öffentlichkeit der Haftverhandlung (§ 182 Abs 1 StPO) keinen Anlass für ein Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG. Die unbegründeten Beschwerden waren somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Letztlich bietet die vorgetragene Kritik an der Verfassungsmäßigkeit mangelnder (Volks-)Öffentlichkeit der Haftverhandlung (Paragraph 182, Absatz eins, StPO) keinen Anlass für ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG. Die unbegründeten Beschwerden waren somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E71424 14Os146.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00146.03.1118.000Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0140OS00146_0300000_000