Entscheidungen zu § 181 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE OGH 2003/11/18 14Os149/03

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Entscheidung | OGH | 18.11.2003

RS OGH 2003/11/18 14Os149/03

Norm: StPO §181 Abs4
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, wonach die Anwendung des § 181 Abs 4 StPO eine im Zeitpunkt des hindernden Ereignisses bereits anberaumte Haftverhandlung voraussetze, trifft nicht zu. Indem § 181 Abs 4 StPO der Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist deren Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage gegenüberstellt, wird klar, dass das Gesetz dem Umstand, ob im Zeitpunkt des Eintritts... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.11.2003

TE OGH 1997/9/11 15Os139/97

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Entscheidung | OGH | 11.09.1997

RS OGH 1997/9/11 15Os139/97

Norm: StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2StPO §181 Abs4StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Wird der - infolge Verzichtes des Beschuldigten auf Durchführung einer dritten Haftverhandlung mögliche - schriftliche Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Haftfrist gefaßt, ist der Beschuldigte zu enthaften, und zwar unabhängig vom Gewicht der Tat und den Haftgründen. Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ........ mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.09.1997

RS OGH 1997/9/11 15Os139/97, 15Os55/03, 14Os149/03

Norm: StPO §181 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 181 Abs 4 StPO darf bloß eine bereits rechtzeitig anberaumte, aber wegen eines (nachträglich eingetretenen) unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses frustrierte Haftverhandlung auf die den Fristablauf folgenden drei Arbeitstage - mit dem Effekt einer entsprechenden Verlängerung auch der betreffenden Haftfrist - verlegt werden. Wurde hingegen die fristgerechte Anberaumung einer Haftverhandlung von ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.09.1997

TE OGH 1997/9/4 13Os141/97

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Entscheidung | OGH | 04.09.1997

RS OGH 1995/7/18 14Os110/95, 13Os141/97, 15Os82/02, 12Os76/06b, 12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06

Norm: StPO §181 Abs4StPO §182 Abs1
Rechtssatz: Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. Es genügt auch eine kurzfristige Verständigung des Verteidigers. Ist dieser verhindert und kann deshalb die Haftverhandlung nicht vor Ablauf der Haftfrist durchgeführt werden, so ist dies ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt. Entsche... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.07.1995

TE OGH 1995/7/18 14Os110/95

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Entscheidung | OGH | 18.07.1995

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