Norm: StPO §43 Abs2 BStPO §68 Abs2StPO §72StPO §181 Abs3 Satz2StPO §281 Abs1 Z1MRK Art6 Abs1 II3
Rechtssatz: Dadurch, dass der Vorsitzende des Schöffensenates nach § 181 Abs 3 zweiter Satz StPO eine Haftverhandlung durchführte, nahm er keine Tätigkeit vor, die ihn nach § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausschloß oder die auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken vermochte (vergleiche Foregger... mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs3StPO §276
Rechtssatz: Das durch die vom Schöffengericht beschlossene Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausgelöste Untersuchungsverfahren endet (spätestens) mit der Wiedervorlage der vervollständigten Akten an den Vorsitzenden. Damit trat die Sache zufolge der vom öffentlichen Ankläger abgegebenen Erklärung, die ursprüngliche Anklage aufrecht zu halten, wieder in das prozessuale Stadium der rechtskräftigen Ver... mehr lesen...