Entscheidungen zu § 166a StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2001/3/20 11Os141/00 (11Os19/01), 12Os34/06a, 15Os4/07p

Norm: MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §162aStPO §166aStPO §229 Abs2StPO §250 Abs1StPO §250 Abs3
Rechtssatz: Mit der Einführung verfahrensrechtlicher Zeugenschutzbestimmungen durch das StPÄG 1993 (§ 166a StPO: Vernehmung eines Zeugen unter Wahrung seiner Anonymität und § 229 Abs 2 StPO: Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verhinderung der Enttarnung) hat der Gesetzgeber eine Einengung der damit kollidierenden Verteidigungsrechte des Angeklagten im Inte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.03.2001

RS OGH 1997/3/5 13Os15/97 (13Os26/97)

Norm: StPO §166aStPO §229 Abs2StPO §250 Abs3
Rechtssatz: Die Vernehmung des Zeugen, dessen Identität durch einen anderen, namentlich bekannten Zeugen festgestellt wurde, unter Wahrung seiner Anonymität gemäß § 166a StPO ist angezeigt, wenn im Verfahren bereits Einschüchterungsversuche hervorgekommen sind. Entscheidungstexte 13 Os 15/97 Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 15/97... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.03.1997

RS OGH 1979/12/19 12Os152/79 (12Os153/79), 12Os158/88, 13Os51/03, 12Os95/07y, 15Os74/21b (15Os75/21z

Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.1979

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