Norm: StPO §152 Abs5StPO §162 a Abs4
Rechtssatz: Bei Vernehmung unmündiger Zeugen durch einen Sachverständigen (§ 162 a Abs 4 letzter Satz StPO) kann dieser auch die Belehrung gemäß § 152 Abs 5 StPO über ein dem Kind zustehendes Entschlagungsrecht erteilen. Entscheidungstexte 15 Os 26/96 Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 26/96 ... mehr lesen...