Norm
StPO §152 Abs5Rechtssatz
Bei Vernehmung unmündiger Zeugen durch einen Sachverständigen (§ 162 a Abs 4 letzter Satz StPO) kann dieser auch die Belehrung gemäß § 152 Abs 5 StPO über ein dem Kind zustehendes Entschlagungsrecht erteilen.Bei Vernehmung unmündiger Zeugen durch einen Sachverständigen (Paragraph 162, a Absatz 4, letzter Satz StPO) kann dieser auch die Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO über ein dem Kind zustehendes Entschlagungsrecht erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097876Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00026_9600000_003