Entscheidungen zu § 149d Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2006/3/10 9BS60/06x

Norm: StPO §149d Abs2 Z2
Rechtssatz: Bei einer optischen Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens in zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten kommt der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Bei wiederholten (gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstählen in Garderoben (hier: eines öffentlichen Bades) steht - fallbezogen - der Einsatz der Videofalle in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte unbete... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.03.2006

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