Entscheidungen zu § 137 Abs. 3 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2014/10/29 15Os180/13d, 11Os41/22x

Norm: StPO §134 Z4StPO §136StPO §137 Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO ? selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO ? nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.10.2014

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