Norm
StPO §134 Z4Rechtssatz
Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO ? selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO ? nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.Gemäß Paragraph 137, Absatz 3, erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 136, StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des Paragraph 134, Ziffer 4, StPO ? selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des Paragraph 136, StPO ? nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129771Im RIS seit
05.01.2015Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022