RS OGH 2014/10/29 15Os180/13d, 11Os41/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2014
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Norm

StPO §134 Z4
StPO §136
StPO §137 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO ? selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO ? nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 180/13d
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 180/13d
    Beisatz: Da sich Art 20 EU-RHÜ bloß auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer Person bezieht, kommt die nachträgliche Bewilligung der Durchführung [vgl Art 20 Abs 4 lit a) i) EU?RHÜ] eines von ausländischen Behörden angeordneten Lauschangriffs auf Grundlage dieser Regelung nicht in Betracht. (T1)
  • 11 Os 41/22x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2022 11 Os 41/22x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129771

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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