Norm: StPO §125StPO §126 AStPO §127 Abs3StPO §281 Abs1 Z5a
Rechtssatz: Widersprüche zwischen den Gutachten zweier Sachverständiger sind zunächst durch deren nochmalige Vernehmung zu beseitigen. Ein drittes Gutachten aus demselben Fachgebiet ist erst nach erfolglos gebliebenem Verbesserungsversuch einzuholen. Entscheidungstexte 12 Os 134/04 Entscheidungstext OGH 23.06.2005 12 Os 134/0... mehr lesen...
Norm: StPO §118 Abs2StPO §125StPO §126 AStPO §127 Abs3StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert. ... mehr lesen...
Norm: StPO §120 AStPO §126StPO §127 Abs3StPO §248StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendun... mehr lesen...