Norm: StPO §121 Abs2StPO §122 Abs1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Verletzung der Bestimmungen der §§ 121 Abs 2 und 122 Abs 1 StPO ist nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO welcher eine erschöpfende Aufzählung der mit Nichtigkeit bedrohten Gesetzesverletzungen enthält, nicht mit Nichtigkeit bedroht. Entscheidungstexte 12 Os 4/67 Entscheidungstext OGH 01.03.1967 12 Os 4/67 ... mehr lesen...