Norm
StPO §49 Z10Rechtssatz
Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung Betroffenen (Inhaber der Räumlichkeit) oder/und den weiteren in § 121 Abs 2 StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt?)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung Betroffenen (Inhaber der Räumlichkeit) oder/und den weiteren in Paragraph 121, Absatz 2, StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt?)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131616Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017