Norm: StPO §115a Abs1
Rechtssatz: Das Verwertungsverfahren nach § 115a Abs 1 StPO findet erst dann statt, wenn das gerichtliche – dh aus Anlass eines Verfolgungsbegehrens (§ 443 Abs 1 StPO) oder über besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 445 StPO) eingeleitete „ordentliche“ Verfahren gemäß § 197 StPO abgebrochen wurde. „Verfahren“ iSd § 115a Abs 1 Z 1 StPO ist demnach nur ein (abgebrochenes) Hauptverfahren oder selbstständiges Verfahren. ... mehr lesen...