RS OGH 2021/7/29 12Os45/21s

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Norm

StPO §115a Abs1

Rechtssatz

Das Verwertungsverfahren nach § 115a Abs 1 StPO findet erst dann statt, wenn das gerichtliche – dh aus Anlass eines Verfolgungsbegehrens (§ 443 Abs 1 StPO) oder über besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 445 StPO) eingeleitete „ordentliche“ Verfahren gemäß § 197 StPO abgebrochen wurde. „Verfahren“ iSd § 115a Abs 1 Z 1 StPO ist demnach nur ein (abgebrochenes) Hauptverfahren oder selbstständiges Verfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133756

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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