Norm: StPO §101 Abs2
Rechtssatz: Zwar sind gerichtliche Beweisaufnahmen bei "glamourösen" Fällen nicht auf "politische Strafsachen" eingeschränkt; im Fall eines gegen einen aktiven Rechtsanwalt wegen verschiedener (nicht außergewöhnlicher) Vermögensdelikte zu führenden Strafverfahrens liegt jedoch kein besonderes öffentliches Interesse iSd § 101 Abs 2 StPO vor. Entscheidungstexte 8 Bs 26/0... mehr lesen...