Norm
StPO §101 Abs2Rechtssatz
Zwar sind gerichtliche Beweisaufnahmen bei "glamourösen" Fällen nicht auf "politische Strafsachen" eingeschränkt; im Fall eines gegen einen aktiven Rechtsanwalt wegen verschiedener (nicht außergewöhnlicher) Vermögensdelikte zu führenden Strafverfahrens liegt jedoch kein besonderes öffentliches Interesse iSd § 101 Abs 2 StPO vor.Zwar sind gerichtliche Beweisaufnahmen bei "glamourösen" Fällen nicht auf "politische Strafsachen" eingeschränkt; im Fall eines gegen einen aktiven Rechtsanwalt wegen verschiedener (nicht außergewöhnlicher) Vermögensdelikte zu führenden Strafverfahrens liegt jedoch kein besonderes öffentliches Interesse iSd Paragraph 101, Absatz 2, StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000078Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008