Norm: StPO §1 Abs1StPO §91StPO §101StPO §106 Abs1Geo §11 Abs1 Z24
Rechtssatz: Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung. Gemäß § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonsti... mehr lesen...