Norm
StPO §1 Abs1Rechtssatz
Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.Die Information der Medien vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd Paragraph eins, Absatz eins, StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach – von §§ 106 f StPO nicht umfasste – Einrichtungen der Justizverwaltung.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 24, Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach – von Paragraphen 106, f StPO nicht umfasste – Einrichtungen der Justizverwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133888Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022