Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 7.10.2011, GZ: III-1262862/FrB/11, wurden gegen den Berufungswerber gemäß § 52 Abs 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs 1 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass in der Begründung: des angefochtenen Bescheides ausgeführt wor... mehr lesen...