1. Ziffer eins In der am 09.04.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Begründend wurde dazu ausgeführt, er sei am Morgen des 09.04.2013 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F in seiner Wohnung von Beamten der Polizei F verhaftet und anschließend in Schubhaft genommen worden. Er sei nur mit Unterwäsche bekleidet und ohne Schuhe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verhängung der Schubhaft allein zum Zwecke der Verlängerung der in § 39 Abs 5 FPG festgelegten Höchstdauer der Anhaltung von 48 Stunden ist nicht zulässig. Zuletzt aktualisiert am 22.04.2013 mehr lesen...