TE Uvs Bescheid 2013/4/11 410-001/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2013
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Norm

FPG §82 Abs1
FPG §76 Abs1
FPG §39 Abs5
  1. FPG § 82 heute
  2. FPG § 82 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 82 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 82 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 39 heute
  2. FPG § 39 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 39 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 39 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 39 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. FPG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 39 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 39 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler aus Anlass der Beschwerde des M E, F, zu Recht erkannt:

  1. 1.Ziffer eins
    Gemäß den §§ 82 Abs 1 und 83 Abs 1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in Verbindung mit § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung stattgegeben.Gemäß den Paragraphen 82, Absatz eins und 83 Absatz eins, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung stattgegeben.
  2. 2.Ziffer 2
    Gemäß § 83 Abs 4 erster Satz FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
  3. 3.Ziffer 3
    Gemäß § 79a AVG hat die belangte Behörde (der Bund) dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von 737,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG hat die belangte Behörde (der Bund) dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von 737,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Text

  1. 1.Ziffer eins
    In der am 09.04.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Begründend wurde dazu ausgeführt, er sei am Morgen des 09.04.2013 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F in seiner Wohnung von Beamten der Polizei F verhaftet und anschließend in Schubhaft genommen worden. Er sei nur mit Unterwäsche bekleidet und ohne Schuhe in Handschellen gelegt und so auf den Polizeiposten F verbracht worden. Es sei ihm weder Gelegenheit gegeben worden, sich anzuziehen oder seine persönlichen Sachen zu packen oder seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Amtshandlung zu verständigen. Erst um 09.30 Uhr habe er die W Rechtsanwalt GmbH informieren können; er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Polizeiinspektion F befunden. Um 09.42 Uhr, also nach seiner Inhaftierung, sei seine Vertreterin von der Bezirkshauptmannschaft F per Telefax darüber informiert worden, dass er am 12.04.2013 mittels Flugzeug von W nach L abgeschoben werden solle. Mit weiterem Telefax von 09.44 Uhr sei ein Schubhaftbescheid übermittelt worden. Die Bezirkshauptmannschaft F habe die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Inhaftierung damit begründet, dass er einen Antrag auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels gestellt habe und seine zweimalige rechtswidrige zwangsweise Vorführung vor die n Botschaft in W beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Beschwerde gezogen habe. Die zweimalige zwangsweise Vorführung seiner Person vor die n Botschaft in W (unter dem Deckmantel der Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Fremdenpolizei Wien) sei Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und solle diese Beschwerde neben dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Schubhaftgrund darstellen. Der Umstand, dass er sich weiter in Österreich aufhalten wolle, stelle niemals einen Schubhaftgrund dar. Die Begründung der Bezirkshauptmannschaft F stelle Willkür zum Quadrat dar, wobei auffallend sei, dass der Schubhaftbescheid und die Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung nicht persönlich unterschrieben worden seien, schon gar nicht vom Bezirkshauptmann noch vom zuständigen Polizeijuristen. Dies sollte bei einem der schwersten Grundrechtseingriffe, die von einer Bezirkshauptmannschaft verfügt werden könnten, nämlich die Inhaftierung, faktische Beendigung von Familienleben und Abschiebung in ein Land, in dem nach sämtlichen unabhängigen Quellen, aber auch nach den Berichten des österreichischen Außenministeriums Willkür und Terror herrsche, selbstverständlich sein. Vermutlich wäre dem Bezirkshauptmann oder dem Polizeijuristen auch aufgefallen, dass der Schubhaftbescheid eine Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof mit Angabe einer unrichtigen Eingabegebühr von 220 Euro behaupte, allerdings weder persönlich unterfertigt sei noch auf die Beschwerdemöglichkeit an den UVS hinweise. Der Bescheid sei auch nicht persönlich unterschrieben worden, was bei einer Übermittlung per Telefax jedoch erforderlich wäre. Es handle sich damit um einen Nichtakt und sei die Schubhaft daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Beide Dokumente würden zudem vom 05.04.2013 datieren und seien offensichtlich zur Hintanhaltung rechtlicher Möglichkeiten grob rechtswidrig erst nach Schaffung vollendeter Tatsachen zugestellt worden. Bei rechtzeitiger Zustellung am 05.04.2013 wäre dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch annähernd die siebentägige Entscheidungsfrist nach § 83 FPG vor Abschiebung offen gestanden. Auch hier sei es der Bezirkshauptmannschaft offensichtlich um die Verhinderung eines wirksamen Rechtsschutzes gegangen. Die Bezirkshauptmannschaft F wäre gemäß § 58 Abs 2 FPG auch verpflichtet gewesen, ihn ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Diese Information wäre jedenfalls bereits letzte Woche möglich gewesen, da die Voraussetzungen zumindest spätestens seit 05.04.2013 vorliegen würden. Die Bezirkshauptmannschaft F habe die Verständigung willkürlich unterlassen und sei die dargestellte Amtshandlung und Inschubhaftnahme bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Er sei in Vorarlberg aufrecht gemeldet, er arbeite und zahle Sozialversicherungsabgaben und Steuern und kümmere sich vier Tage pro Woche um sein hier daueraufenthaltsberechtigtes dreijähriges Kind. Entgegen den willkürlichen Behauptungen der Bezirkshauptmannschaft im Schubhaftbescheid habe er sich zu keiner Zeit dem Verfahren entzogen und tatsächlich mehrfach persönlich bei der Fremden- und Asylbehörde sowie der Polizei vorgesprochen. Er sei nach telefonischer Kontaktaufnahme des zuständigen Polizeibeamten der PI F zum vereinbarten Termin erschienen und habe sich bereits im Jänner 2012 der erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Seit dieser erkennungsdienstlichen Behandlung, die im Übrigen die dritte Behandlung und damit völlig unnötig gewesen sei, habe er auch persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft F vorgesprochen, dort einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, seine Fingerabdrücke und ein Passfoto abgegeben und ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Am 19.02.2013 habe er persönlich bei der PI B vorgesprochen und dort einen Asylantrag gestellt. Der darauf erfolgten Ladung des Bundesasylamtes zur Einvernahme am 27.02.2013 in Oberösterreich sei er nachgekommen. Das Bundesasylamt habe dabei eine Meldeverpflichtung bei der PI F angeordnet. Er sei auch dieser Verpflichtung regelmäßig nachgekommen. Er habe beim derzeit beim Asylgerichtshof behängenden Verfahren ein Vorbringen erstattet. Dieses (in der Schubhaftbeschwerde näher wiedergegebene Vorbringen) werde auch zum Vorbringen der Schubhaftbeschwerde erhoben.In der am 09.04.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Begründend wurde dazu ausgeführt, er sei am Morgen des 09.04.2013 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F in seiner Wohnung von Beamten der Polizei F verhaftet und anschließend in Schubhaft genommen worden. Er sei nur mit Unterwäsche bekleidet und ohne Schuhe in Handschellen gelegt und so auf den Polizeiposten F verbracht worden. Es sei ihm weder Gelegenheit gegeben worden, sich anzuziehen oder seine persönlichen Sachen zu packen oder seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter von der Amtshandlung zu verständigen. Erst um 09.30 Uhr habe er die W Rechtsanwalt GmbH informieren können; er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Polizeiinspektion F befunden. Um 09.42 Uhr, also nach seiner Inhaftierung, sei seine Vertreterin von der Bezirkshauptmannschaft F per Telefax darüber informiert worden, dass er am 12.04.2013 mittels Flugzeug von W nach L abgeschoben werden solle. Mit weiterem Telefax von 09.44 Uhr sei ein Schubhaftbescheid übermittelt worden. Die Bezirkshauptmannschaft F habe die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Inhaftierung damit begründet, dass er einen Antrag auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels gestellt habe und seine zweimalige rechtswidrige zwangsweise Vorführung vor die n Botschaft in W beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Beschwerde gezogen habe. Die zweimalige zwangsweise Vorführung seiner Person vor die n Botschaft in W (unter dem Deckmantel der Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Fremdenpolizei Wien) sei Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und solle diese Beschwerde neben dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Schubhaftgrund darstellen. Der Umstand, dass er sich weiter in Österreich aufhalten wolle, stelle niemals einen Schubhaftgrund dar. Die Begründung der Bezirkshauptmannschaft F stelle Willkür zum Quadrat dar, wobei auffallend sei, dass der Schubhaftbescheid und die Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung nicht persönlich unterschrieben worden seien, schon gar nicht vom Bezirkshauptmann noch vom zuständigen Polizeijuristen. Dies sollte bei einem der schwersten Grundrechtseingriffe, die von einer Bezirkshauptmannschaft verfügt werden könnten, nämlich die Inhaftierung, faktische Beendigung von Familienleben und Abschiebung in ein Land, in dem nach sämtlichen unabhängigen Quellen, aber auch nach den Berichten des österreichischen Außenministeriums Willkür und Terror herrsche, selbstverständlich sein. Vermutlich wäre dem Bezirkshauptmann oder dem Polizeijuristen auch aufgefallen, dass der Schubhaftbescheid eine Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof mit Angabe einer unrichtigen Eingabegebühr von 220 Euro behaupte, allerdings weder persönlich unterfertigt sei noch auf die Beschwerdemöglichkeit an den UVS hinweise. Der Bescheid sei auch nicht persönlich unterschrieben worden, was bei einer Übermittlung per Telefax jedoch erforderlich wäre. Es handle sich damit um einen Nichtakt und sei die Schubhaft daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Beide Dokumente würden zudem vom 05.04.2013 datieren und seien offensichtlich zur Hintanhaltung rechtlicher Möglichkeiten grob rechtswidrig erst nach Schaffung vollendeter Tatsachen zugestellt worden. Bei rechtzeitiger Zustellung am 05.04.2013 wäre dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch annähernd die siebentägige Entscheidungsfrist nach Paragraph 83, FPG vor Abschiebung offen gestanden. Auch hier sei es der Bezirkshauptmannschaft offensichtlich um die Verhinderung eines wirksamen Rechtsschutzes gegangen. Die Bezirkshauptmannschaft F wäre gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FPG auch verpflichtet gewesen, ihn ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Diese Information wäre jedenfalls bereits letzte Woche möglich gewesen, da die Voraussetzungen zumindest spätestens seit 05.04.2013 vorliegen würden. Die Bezirkshauptmannschaft F habe die Verständigung willkürlich unterlassen und sei die dargestellte Amtshandlung und Inschubhaftnahme bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Er sei in Vorarlberg aufrecht gemeldet, er arbeite und zahle Sozialversicherungsabgaben und Steuern und kümmere sich vier Tage pro Woche um sein hier daueraufenthaltsberechtigtes dreijähriges Kind. Entgegen den willkürlichen Behauptungen der Bezirkshauptmannschaft im Schubhaftbescheid habe er sich zu keiner Zeit dem Verfahren entzogen und tatsächlich mehrfach persönlich bei der Fremden- und Asylbehörde sowie der Polizei vorgesprochen. Er sei nach telefonischer Kontaktaufnahme des zuständigen Polizeibeamten der PI F zum vereinbarten Termin erschienen und habe sich bereits im Jänner 2012 der erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Seit dieser erkennungsdienstlichen Behandlung, die im Übrigen die dritte Behandlung und damit völlig unnötig gewesen sei, habe er auch persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft F vorgesprochen, dort einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, seine Fingerabdrücke und ein Passfoto abgegeben und ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Am 19.02.2013 habe er persönlich bei der PI B vorgesprochen und dort einen Asylantrag gestellt. Der darauf erfolgten Ladung des Bundesasylamtes zur Einvernahme am 27.02.2013 in Oberösterreich sei er nachgekommen. Das Bundesasylamt habe dabei eine Meldeverpflichtung bei der PI F angeordnet. Er sei auch dieser Verpflichtung regelmäßig nachgekommen. Er habe beim derzeit beim Asylgerichtshof behängenden Verfahren ein Vorbringen erstattet. Dieses (in der Schubhaftbeschwerde näher wiedergegebene Vorbringen) werde auch zum Vorbringen der Schubhaftbeschwerde erhoben.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
  3. 3.Ziffer 3
    Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Da der Sachverhalt aus diesem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt erschien, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 Z 1 FPG unterbleiben.Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Da der Sachverhalt aus diesem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt erschien, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unterbleiben.
  4. 4.Ziffer 4
    Grundsätzlich wird auf den im angefochtenen Schubhaftbescheid festgehaltenen Sachverhalt verwiesen. Ergänzend wird folgendes festgehalten:
    Der Beschwerdeführer lebt in F in einer Mietwohnung und ist dort als Zeitungsausträger beruflich tätig. Er ist Vater eines Sohnes, geb XXX. Mit diesem lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt, er hat jedoch ein Besuchsrecht, von dem er laufend Gebrauch macht. Er hat eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Mit dieser ist er nicht im selben Haushalt gemeldet; er übernachtet jedoch regelmäßig in deren Wohnung in H. Der Berufungswerber ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer lebt in F in einer Mietwohnung und ist dort als Zeitungsausträger beruflich tätig. Er ist Vater eines Sohnes, geb römisch 30 . Mit diesem lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt, er hat jedoch ein Besuchsrecht, von dem er laufend Gebrauch macht. Er hat eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Mit dieser ist er nicht im selben Haushalt gemeldet; er übernachtet jedoch regelmäßig in deren Wohnung in H. Der Berufungswerber ist strafrechtlich unbescholten.
Bis zur Festnahme am 9.04.2013 war der Beschwerdeführer nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er am 12.04.2013 mittels Charterflug von W aus nach L abgeschoben werden soll. Bei vorhergehenden Festnahmen am 17.01.2013 und 15.02.2013 wurde der Beschwerdeführer jeweils in seiner Wohnung angetroffen.
In den Maßnahmebeschwerden vom 14.02.2013 sowie 19.02.2013 sind keine Ausführungen enthalten, die darauf hindeuten könnten, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde.
Die asylrechtliche Ausweisung laut Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 ist durchführbar.
         5.       Der Verwaltungssenat beurteilt die Angelegenheit rechtlich wie folgt:

5.1.    Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,5.1. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. 1.Ziffer eins
    wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. 2.Ziffer 2
    wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. 3.Ziffer 3
    wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Nach § 83 Abs 1 FPG ist dabei jener Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung behauptet. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg.Nach Paragraph 83, Absatz eins, FPG ist dabei jener Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung behauptet. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg.
Die Beschwerde ist daher zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungssenates ist gegeben.

5.2.    Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Verwaltungssenat gemäß § 83 Abs 4 FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.5.2. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Verwaltungssenat gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

5.3.    Der Beschwerdeführer hat als Beschwerdepunkte die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung geltend gemacht. Im Rahmen dieser Beschwerdepunkte ergeben sich folgende Bemerkungen:

Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde.

Die Zulässigkeit von Schubhaft gegen Asylwerber setzt nicht nur das Vorliegen eines der im § 76 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände voraus, sondern verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. unter vielen zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2009/21/0185; siehe auch das Erkenntnis vom 22.10.2009, Zl. 2007/21/0068, sowie das Erkenntnis vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0391, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu deren Beurteilung ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen (vgl. insoweit das Erkenntnis des VwGH vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542). Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl das Erk. vom 23.09.2010, Zl 2007/21/0432) vermag die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern das Sicherungserfordernis muss in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht kommt. Dabei kommt es (ua) entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer - legalen - Erwerbstätigkeit oder die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH 30.08.2011, Zl 2008/21/0107).Die Zulässigkeit von Schubhaft gegen Asylwerber setzt nicht nur das Vorliegen eines der im Paragraph 76, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände voraus, sondern verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vergleiche unter vielen zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2009/21/0185; siehe auch das Erkenntnis vom 22.10.2009, Zl. 2007/21/0068, sowie das Erkenntnis vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0391, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu deren Beurteilung ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen vergleiche insoweit das Erkenntnis des VwGH vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542). Nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche das Erk. vom 23.09.2010, Zl 2007/21/0432) vermag die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern das Sicherungserfordernis muss in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht kommt. Dabei kommt es (ua) entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer - legalen - Erwerbstätigkeit oder die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH 30.08.2011, Zl 2008/21/0107).

Von einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich kann angesichts des Sohnes des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in Österreich sowie des regelmäßigen Kontaktes mit diesen Personen und des Vorliegens einer Mietwohnung jedoch nicht gesprochen werden. Angesichts dieser Umstände, ist es nicht mehr von Belang, ob der Beschwerdeführer auch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Übrigen hat auch die belangte Behörde eingeräumt, dass dem Beschwerdeführer eine gewisse Integration aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesprochen werden könne.

Auch ansonsten sind aus dem Akteninhalt keine Umstände erkennbar, die auf ein Untertauchen des Beschwerdeführers hindeuten könnten.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Vermutung, jemand würde sich weiter in Österreich aufhalten wollen, nicht gleichbedeutend mit einer Vermutung eines Untertauchens im Sinne der VwGH Judikatur ist. Wenn jemand durch einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels versucht, einen legalen Aufenthalt in Österreich zu erlangen, kann ihm nicht unterstellt werden, er wäre bereit, einen illegalen Aufenthalt durch Untertauchen fortzuführen. Wenn jemand nicht ausreist, so rechtfertigt dies zwar eine Abschiebung, jedoch noch nicht gleichzeitig die Verhängung der Schubhaft (VwGH 2007/21/0498). Dies ungeachtet des Umstandes, dass die betreffende Person mehrfach auf die Verpflichtung zur Ausreise hingewiesen worden ist.

Welche konkreten Äußerungen aus dem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels sowie den zitierten Maßnahmebeschwerdeverfahren auf ein Untertauchen hindeuten könnten, führt die Bezirkshauptmannschaft nicht näher aus. Der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels befindet sich zwar nicht im Akt, aus den im erstinstanzlichen Bescheid über die Abweisung dieses Antrages wiedergegebenen Ausführungen ist aber derartiges nicht erkennbar. Auch aus den Ausführungen in den Maßnahmebeschwerden ist nichts erkennbar, was auf ein Untertauchen hindeuten könnte.

Das Vorbringen in der Gegenschrift, es könne nicht von einer Mitwirkung des Beschwerdeführers am fremdenpolizeilichen Verfahren gesprochen werden, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Jedenfalls wird in der Gegenschrift nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 17.1.2012 überhaupt nicht mitgewirkt. Weiters hat die belangte Behörde nicht vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner zweiten Vorführung nach Wien zunächst die Möglichkeit eingeräumt worden, den Termin zur Identitätsprüfung selbst wahrzunehmen.

Zudem sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem in Kenntnis war, dass er Österreich verlassen muss, da die erste Ausweisung bereits seit Juli 2011 rechtskräftig ist. Lediglich der genaue Termin war ihm nicht bekannt. Bis jetzt ist der Beschwerdeführer dennoch nicht untergetaucht; dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides zwei Mal aufgrund eines Festnahmeauftrages in seiner Wohnung festgenommen wurde. Überdies ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach dem AsylG immer nachgekommen.

Wenn die belangte Behörde argumentiert, ohne Verhängung der Schubhaft wäre die zulässige Dauer der Anhaltung nach § 39 Abs 5 FPG von 48 Stunden überschritten worden, ist ihr zu entgegnen, dass eine Verhängung der Schubhaft allein zum Zwecke der Verlängerung dieser gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung nicht zulässig ist.Wenn die belangte Behörde argumentiert, ohne Verhängung der Schubhaft wäre die zulässige Dauer der Anhaltung nach Paragraph 39, Absatz 5, FPG von 48 Stunden überschritten worden, ist ihr zu entgegnen, dass eine Verhängung der Schubhaft allein zum Zwecke der Verlängerung dieser gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung nicht zulässig ist.

Zum Verhalten des Beschwerdeführers bei der Festnahme ist anzumerken, dass dies eine Tatsache darstellt, die zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch gar nicht bekannt war. Weitere Gründe, die auf ein Erschweren der Abschiebung hindeuten würden, führt die belangte Behörde nicht an.

Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf hin, dass auch bereits bei einer Annahme, der Beschwerdeführer werde die Abschiebung wesentlich erschweren, die Schubhaft verhängt werden darf. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aber zur Ansicht, dass diese Annahme im vorliegenden Fall aufgrund obiger Erwägungen nicht gerechtfertigt ist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.

5.4.    Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung liegen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus obgenannten Erwägungen nicht vor. Festzuhalten ist noch, dass mit gegenständlichem Bescheid nicht ausgesprochen wird, dass die geplante Abschiebung unzulässig ist.

6.       Da der Beschwerde stattgegeben wurde, war dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG der Ersatz der Aufwendungen entsprechend der Aufwandersatzverordnung UVS zuzusprechen. Der Antrag der im Verfahren unterlegenen belangten Behörde auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.6. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, war dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei gemäß Paragraph 79 a, AVG der Ersatz der Aufwendungen entsprechend der Aufwandersatzverordnung UVS zuzusprechen. Der Antrag der im Verfahren unterlegenen belangten Behörde auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.

Schlagworte

Schubhaft, Verlängerung Festnahmedauer, unzulässig

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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