Entscheidungen zu § 12 Abs. 4 FPG

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RS UVS Oberösterreich 2011/07/06 VwSen-401116/9/Gf/Mu

Rechtssatz: Hat der AsylGH als zur Prüfung dieser Frage primär (vgl § 12 Abs4 FPG 2005 iVm § 16 und § 2 Abs1 Z25 AsylG 2005) zuständige und letztinstanzliche Institution festgestellt, dass der Fremde nicht minderjährig ist, so sind die Fremdenpolizeibehörde und der UVS daran iSd § 69 Abs1 Z3 iVm § 38 AVG gebunden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn überdies keine Rede davon sein kann, dass es dem Fremden gelungen wäre, die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit wenigstens ansatzweise au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 06.07.2011

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