Norm: AußStrG §177Geo §532 Abs1LiegTeilG §29 Abs1
Rechtssatz: §177 AußStrG ist in Zusammenhalt mit §29 Abs1 LiegTeilG zu sehen: Wird in einem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen das Eigentum an in den Nachlass fallenden Liegenschaften bestimmten Erben gegen die Verpflichtung grundbücherlicher Sicherstellung anderer Nachlassbeteiligter übertragen, so ist das Abhandlungsgericht auch zur Anordnung der Verbücherung dieser G... mehr lesen...