RS OGH 2003/4/29 1Ob166/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

AußStrG §177
Geo §532 Abs1
LiegTeilG §29 Abs1

Rechtssatz

§177 AußStrG ist in Zusammenhalt mit §29 Abs1 LiegTeilG zu sehen:

Wird in einem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen das Eigentum an in den Nachlass fallenden Liegenschaften bestimmten Erben gegen die Verpflichtung grundbücherlicher Sicherstellung anderer Nachlassbeteiligter übertragen, so ist das Abhandlungsgericht auch zur Anordnung der Verbücherung dieser Gegenverpflichtungen und Beschränkungen (hier: Fruchtgenussrecht und Belastungsverbot und Veräußerungsverbot) berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117638

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0010OB00166_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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